************************************ „Wir
brauchen in Bayern keine Opposition,
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 03.04.07 ist dem Bund für Geistesfreiheit München vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ein Bescheid zugegangen. Der Teil „Heidenspass-Party“ als Bestandteil der diesjährigen Karfreitags-Veranstaltung „Heidenspass statt Höllenqual“ ist mit Bezug auf das bayerische „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG)“ und das „Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG) untersagt. Die Zuwiderhandlung wird mit Bußgeld von 10.000,00 Euro belegt (höchstmögliches Bußgeld), der Bescheid ist kostenpflichtig (300,00) und Polizei in Zivil ist am Veranstaltungsort für morgen angekündigt. Alle Rechtsmittel sind in erfolglos ausgeschöpft. Fürs Erste... Zur Begründung des Verbotes durch das KVR München Laut Kreisverwaltungsreferat handelt es sich bei der vom bfg München angekündigten Veranstaltung NICHT – wie vom bfg München vorgetragen – um eine politische Versammlung mit unterhaltendem Charakter im Sinne von Art.8 Abs.1 Grundgesetz („(...) örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (...)“. ). Es wird uns im folgenden mitgeteilt: „(..) Die behördliche Prüfung hat unter Heranziehung vorstehender höchstrichterlicher Rechtssprechung in zweifelsfreier Weise ergeben, dass der (Teil-)Veranstaltung „Heidenspass-Party“ (ab 22h30) im Schwergewicht Unterhaltungscha-rakter zukommt. Hierbei hat die Behörde insbesondere nicht verkannt, dass der vorliegenden Veranstaltung auch mögliche Elemente einer Meinungskundgabe (....) inne wohnen. Allerdings reicht es für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art.8 GG nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten lediglich durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind“. (...) „Art.147 Bayerische Verfassung schützt die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage als Institut. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine angemessene Anzahl kirchlicher Feiertage entsprechend der in Bayern bestehenden Tradition anzuerkennen und zu schützen. Dies wird durch das Feiertagsgesetz gewährleistet.“ Zur Erinnerung: laut BayFTG ist es in Bayern auch 2007 an Stillen Tagen allen Bürgern/Bürgerinnen verboten, Vergnügungsveranstaltungen anzubieten, die dem „Ernst des Tages“ nicht gerecht werden. In allen Stätten mit Schankbetrieb herrscht generelles Musikverbot. An Karfreitag sind Ausnahmen nicht zulässig.
Unserer Ansicht nach ist Art.5 des BayFTG, auf die sich die Versagungsverfügung stützt, verfassungswidrig. Die Untersagung der Veranstaltung verstößt gegen Art.1 und 2 Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 3, 4, 5 und 8 GG. Das Verbot verstößt gegen Art 1GG (die allgemeine Handlungsfreiheit), gegen Art.2 GG (das Recht auf Entfaltung der freien Persönlichkeit) und Art.3 GG (Diskriminierungsverbot). Die Veranstaltung unterliegt dem Schutz des Versammlungsrechts; da es sich um eine Versammlung in geschlossenen Räumen handelt, unterliegt sie keinem Gesetzesvorbehalt (Art.8 GG). Insbesondere wird nicht die Religionsausübungsfreiheit der christlichen Kirchen und ihrer Anhänger beeinträchtigt, so dass die Rücksicht der Minderheitsmeinung auf die Mehrheitsmeinung im aktuellen Fall nicht verlangt werden kann. Der bfg München hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu vertreten, eine Beeinträchtigung der Glaubensausübung der christlichen Kirchen liegt nicht vor. Somit verstößt die bayerische Feiertags-Regelung gegen Art. 4 und 5 GG. Denn „Nach dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes steht der Staat den verschiedenen Religionen und Weltanschauungen im Interesse der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aller Bürger grundsätzlich neutral gegenüber (BVerfGE 19,1,8).“ Mit Unterstützung der Giordano Bruno Stiftung und vielleicht noch anderen Organisationen und Betroffenen reicht der bfg München aufgrund des bestehenden Verbotes Feststellungsklage ein, um eine Überarbeitung des bestehenden bayerischen Feiertagsgesetzes zu erwirken. Zum „Heidenspass statt Höllenqual“ am morgigen Karfreitag Das KVR hat inzwischen schriftlich bestätigt, dass das Vorführen der beiden Filme inklusive Schoko-Buffet als politische Veranstaltung gesehen werden kann. Schokolade als Mittel des politischen Ausdrucks. Das ist zum einen sicherlich einzigartig. Gemäß dieser Argumentation ist der Auftritt des österreichischen Kabarettisten Josef Hader am 06.04.07 in der Georg-Elser-Halle in vermutlich ausverkauftem Haus auch als politische Versammlung einzustufen. Um nur mal ein Beispiel zu nennen. Das Vorführen von „Chocolat“ und „Wer früher stirbt ist länger tot“ und das Genießen von Schokolade ist also an Karfreitag ausdrücklich erlaubt! Diese Rechtsauffassung ist auf den ersten Blick positiv für die Veranstaltung am 06.04. im Oberanger-Theater in München und für alle daran Interessierten. Die Filme werden vom bfg München gezeigt und Schokolade verteilt. Bedeutend ist die Entscheidung aber in ganz anderer Hinsicht; wenn das Vorführen der beiden Filme verboten worden wäre (weil z.B. es sich dabei nach Auffassung der Behörde um eine reine Vergnügungsveranstaltung handelt, die dem Ernst des Tages nicht angemessen ist), müssten aufgrund dieses Bescheids z.B. alle Münchner Kinos am Karfreitag zumachen. Schwieriger Fall! Alle am aktuellen Sachstand Interessierten können morgen vor Ort am Oberanger-Theater von 15h00 bis 16h30 alle Informationen vom Vorstand des bfg München direkt erhalten. In dieser Zeit stehen wir auch für persönliche oder telefonische Interviews zur Verfügung. Alle demokratischen Gemüter, die den bfg München und die Giordano Bruno Stiftung in ihrer politischen Arbeit im aktuellen Fall unterstützen möchten, sind herzlich um zahlreiches Erscheinen vor Ort, um moralische Unterstützung (Weiterleiten der entsprechenden Nachrichten, Grußadressen etc.) und um Spenden unter dem Stichwort „Heidenspass“ auf das Konto des bfg München bei der Postbank München (BLZ 700 100 80), Kto.Nr. 1815-801 gebeten. Alle Journalisten von Funk und Fernsehen möchten wir bitten, die Nachricht weitestmöglich zu verbreiten, dass die Veranstaltung nicht abgesagt ist, sondern nur der Rock’n Roll-Party Teil mit „Heilig“ verboten wurde. Filme und Schokolade gibt es um 17h00 („Chocolat“) bzw. ca. 20h00 („Wer früher stirbt ist länger tot“). Für alle Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung und danken an dieser Stelle für die zahlreiche Unterstützung, für die ausführliche Berichterstattung und weiteres Interesse! Unser „Heidenspass“ ist nicht gestorben und noch lange nicht tot! In diesem Sinne...
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